Exhibitionismus/ Erregung öffentlichen Ärgernisses
Die Strafbarkeit des Exhibitionismus und der Erregung eines öffentlichen Ärgernisses finden sich in den § 183 StGB bzw. § 183a StGB. Da den beiden Tatbeständen gemein ist, dass sie in der Öffentlichkeit oder zumindest vor einer anderen Person stattfinden, werden solche Delikte häufig angezeigt. Nicht selten werden aber auch Fälle verfolgt, die bei genauerer Betrachtung nicht strafbar sind. Gerade in solchen Fällen kann ein erfahrener Strafverteidiger viel bewirken.
Als exhibitionistische Handlung bezeichnet man das zur Schau stellen des primären Geschlechtsorgans. Dabei muss die eigene sexuelle Befriedigung des Täters im Vordergrund stehen, sei es, dass das zur Schau stellen selbst oder die Reaktionen der Betrachter zu einer sexuellen Erregung führt. Das bloße Vorzeigen des Geschlechtsteils genügt an sich nicht. Erst recht nicht, wenn jemand unbeabsichtigt nackt beobachtet wird, z.B. beim sog. Wild-Urinieren. Dennoch werden auch in solchen Fällen nicht selten Strafverfahren eingeleitet. Gerade dann ist es wichtig, mit Hilfe eines kompetenten Rechtsanwalts, die tatsächliche Sachlage herauszuarbeiten.
Neben dem zur Schau stellen des männlichen Gliedes ist es erforderlich, dass eine andere Person dieses visuell wahrnehmen kann und sich hierdurch belästigt fühlt.
Nach wie vor können nur Männer den Tatbestand des Exhibitionismus gem. § 183 StGB verwirklichen. Das stellt zwar einen eindeutigen Verstoß gegen Art. 3 des Grundgesetzes dar. Dennoch wird der Straftatbestand seitens der Justiz weiterhin unverändert angewendet.
§ 183 StGB bestraft öffentliche sexuelle Handlungen, wenn der Täter hierdurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt. Der Tatbestand erfasst damit sehr ähnlich gelagerte Fälle wie § 183 StGB. Hier können sich allerdings auch Frauen strafbar machen.
In vielen Verfahren wird übersehen, dass die Absicht hinsichtlich der Erregung eines Ärgernisses bei einer anderen Person nicht beweisbar ist. Teils fehlt es auch an einer Öffentlichkeit im Sinne des Gesetzes. Zudem gibt es Handlungen, die gerade nicht eindeutig sexueller Natur sind oder die auch hier geltende Erheblichkeitsschwelle nicht überschreiten. Trotzdem neigen die Ermittlungsbehörden dazu, jeder Anzeige nachzugehen und es kommt nicht selten zu Verurteilungen, obwohl eigentlich kein strafbares Verhalten vorliegt.
Sowohl der Tatbestand des Exhibitionismus (§ 183 StGB) als auch der Tatbestand der Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183a StGB) sind rechtlich komplex und bieten in der Praxis - unabhängig von tatsächlichen Beweisfragen - viele rechtliche Ansatzpunkte für eine effektive Verteidigung. Strafverfolgungsbehörden neigen dazu, bei derartigen Fällen „kurzen Prozess“ zu machen. Entlastende Umstände werden häufig übersehen. Umso wichtiger ist die Verteidigung durch einen spezialisierten Verteidiger.
Selbst wenn es sich um ein eindeutig strafbares Verhalten handelt, lässt sich im Verfahren durch eine gute Verteidigung viel erreichen. Die Höhe der Strafe hängt gerade in Fällen des § 183 StGB und des § 183a StGB besonders vom individuellen Einzelfall ab. Zu Gunsten des Beschuldigten sprechende Umstände müssen im Verfahren aber oft erst vorgebracht und herausgearbeitet werden. Selbst bei Mehrfachtätern bestehen gute Chancen, eine Gefängnisstrafe zu vermeiden. Es gelten hier Besonderheiten, die oft übersehen werden.
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