Führungsaufsicht
In bestimmten Fällen sieht das Gesetz nach einer vollstreckten Strafe eine sog. „Führungsaufsicht“ vor. Für Betroffene fühlt sich dies oft wie eine zweite Bestrafung an, denn die Weisungen, an die man während dieser Zeit gebunden ist, können massive Einschränkungen der Lebensgestaltung mit sich bringen. Und das Schlimmste ist: Verstöße gegen strafbewehrte Weisungen stellen eine eigene neue Straftat dar.
Es ist daher von enormer Wichtigkeit schon auf den Beschluss zur Führungsaufsicht Einfluss zu nehmen, sodass zu einschneidende Weisungen verhindert werden können. Aber auch Änderungen sind im Nachhinein möglich. Wir unterstützen Sie hier gerne kompetent und engagiert.
Erste Hilfe
Wir helfen Ihnen vom Beginn eines Strafverfahrens bis zu dessen Abschluss. Uns ist bewusst, welche Belastung ein Strafverfahren darstellt und begleiten unsere Mandanten bestmöglich durch diese schwere Zeit. Das Ziel ist stets das beste Ergebnis für den Mandanten, im Idealfall eine Einstellung des Verfahrens oder ein Freispruch.
Aber zuerst: Fordern Sie Ihr Recht ein, einen Anwalt zu kontaktieren. Am besten direkt telefonisch. Sie können uns in diesem Fall selbstverständlich rund um die Uhr auf unserer Notfallnummer
+49 (0) 171 9900003 erreichen.

Kontakt
Zenger-Kahle Rechtsanwälte
Gabelsbergerstr. 9
80333 München
Tel: +49 (0) 89 242 06 333
Fax: +49 (0) 89 242 06 330
