Kinder- und Jugendpornographie
Die Zahl der aufgedeckten Fälle von Kinderpornographie und Jugendpornographie ist in den letzten Jahren stark angestiegen. Hintergrund sind Informationen, die den deutschen Ermittlungsbehörden aus den USA übermittelt werden. Dort sind Internetkonzerne verpflichtet Verdachtsfälle der halbstaatlichen Organisation NCMEC (National Center for Missing And Exploitet Children) zu melden, die dann gebündelt an das BKA weitergegeben werden. Zudem werten Staatsanwaltschaften und Polizei bei bekannt gewordenen Fällen vermehrt sämtliche Chats aus und finden hier oft Hinweise auf weitere Verdächtige.
Aufgrund dieser stark steigenden Fallzahlen und wegen einiger medial vielbeachteter Fälle wurde der Straftatbestand des § 184b StGB am 1. Juli 2021 massiv verschärft. Mindeststrafe ist nun ein Jahr Freiheitsstrafe. Eine effektive Verteidigung ist seitdem wichtiger denn je. Es drohen nun in vielen Fällen bei einer Verurteilung Gefängnisstrafen und weitreichende persönliche Folgen.
Ob die alte Rechtslage Anwendung findet oder die seit Juli 2021 geltende Verschärfung, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Insbesondere der Besitz von kinderpornographischen Schriften ist jedoch ein sogenanntes Dauerdelikt. Das bedeutet, dass die strengeren Strafen auch dann in Betracht kommen, wenn Dateien zwar vor dem 1. Juli 2021 heruntergeladen wurden, sich aber danach noch immer im Besitz des Beschuldigten befunden haben.
§ 184b StGB stellt den Erwerb, die Verbreitung und den Besitz kinderpornographischer Schriften unter Strafe. Der Tatbestand ist weit gefasst und besitzt zugleich einen hohen Strafrahmen. Umso wichtiger ist eine effektive Verteidigung, die oft bei den schwierigen rechtlichen Fragen der Strafnorm ansetzen kann.
Mit „Schriften“ sind dabei nicht nur gedruckte Bilder oder Zeitschriften, sondern insbesondere auch sämtliche elektronisch gespeicherten Bild- und Videodateien gemeint. Strafbar ist die Darstellung sexueller Handlungen von, an oder vor einem Kind aber auch die Wiedergabe eines ganz oder teilweise entkleideten Kindes in geschlechtsbetonter Körperhaltung (sogenanntes „Posing“) sowie die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes.
Die Aufnahme sogenannter Posing-Bilder in den Straftatbestand hat die Strafbarkeit stark ausgeweitet. Beispielsweise fallen Nudistenzeitschriften, die bis in die 90er Jahre frei verkäuflich waren, nun unter den Straftatbestand. Die Abgrenzung, was bereits als Posing gilt und was nicht, ist oft nicht einfach und bietet Ansatzpunkte für die Verteidigung.
Als Kind bezeichnet das Gesetz eine Person im Alter unter 14 Jahren. Vom Straftatbestand erfasst sind aber auch „Scheinkinder“, also Personen, die nur aussehen als wären sie jünger als 14. Der Altersbestimmung kommt gerade in Grenzfällen eine wichtige Bedeutung zu. Sie kann letztlich über Freispruch oder Gefängnis entscheiden. Daher ist es wichtig als Verteidiger dafür zu sorgen, dass nicht vorschnell Darstellungen als kinderpornographisch eingestuft werden.
Der Straftatbestand des § 184b StGB kann auf verschiedene Weise begangen werden. Unter dem Verbreiten kinderpornographischer Schriften ist das Zugänglichmachen einer solchen Schrift bzw. Datei an einen unbestimmten Personenkreis gemeint. Praktische Fälle sind vor allem das Einstellen von Bildern oder Videos in Chatgruppen oder in Tauschbörsen.
Bestraft wird auch die Weitergabe inkriminierter Dateien an andere Personen als sog. Drittverschaffung. Zudem wird nahezu jede Form des Erwerbes kinderpornographischen Materials sanktioniert, z.B. das Herunterladen im Internet.
Am häufigsten wird wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften verurteilt. Hierzu muss der Täter kinderpornographisches Material willentlich besessen haben. Gerade bei dieser Tatbestandsalternative existieren vielfältige rechtliche Probleme. So stellt sich die Frage, ob bzw. in welchen Fällen der Besitz automatisiert gespeicherter Vorschaubilder, sog. Thumbnails, strafbar ist. Nicht selten bestehen Zweifel am Besitzwillen, insbesondere wenn die inkriminierten Daten unbeabsichtigt, z.B. mit großen Paketen (meist als .zip oder .rar Dateien) heruntergeladen wurden.
Betrifft die Verbreitung, der Erwerb oder der Besitz pornographische Bild- oder Videodateien, die Personen zwischen 14 und 17 Jahren zeigen, kommt eine Strafbarkeit nach § 184c StGB in Betracht.
Anders als bei der Verbreitung, dem Erwerb und dem Besitz kinderpornographischer Schriften gem. § 184b StGB werden bei § 184c StGB keine Scheinjugendlichen erfasst. In einem Strafprozess muss also nachgewiesen werden, dass die Darsteller tatsächlich jünger als 18 Jahre sind. Gerade in Grenzfällen, wird dies kaum gelingen. Dennoch kommt es nicht selten vor, dass Strafverfolgungsbehörden zunächst recht großzügig von einer Strafbarkeit ausgehen. Aufgabe der Verteidigung ist es dann, darauf zu achten, dass Fälle, in denen eine Strafbarkeit nicht beweisbar ist, nicht weiterverfolgt werden.
Der Beschuldigte erfährt von dem Strafverfahren wegen § 184b StGB in der Regel durch den morgendlichen Besuch der Polizei, also durch eine Hausdurchsuchung. Meist werden nahezu sämtliche im Besitz des Beschuldigten befindlichen PC´s, Laptops, Handys und sonstigen Datenträger sichergestellt. Schon das ist oft mit Folgeproblemen verbunden, wenn sich auf den Geräten z.B. wichtige berufliche Daten befinden.
Erster Ansatz für eine Verteidigung können Fehler bei der Anordnung oder Durchführung einer solchen Durchsuchung sein. In manchen Fällen können wir auch helfen, Geräte schneller zurück zu bekommen oder zumindest wichtige Daten zu erhalten.
Im weiteren Ermittlungsverfahren werden die Datenträger durch IT-Sachverständige oder spezialisierte Polizeibeamte ausgewertet. Das Ergebnis dieser Auswertung bildet die Grundlage für das weitere Verfahren und die Entscheidung der Staatsanwaltschaft.
Mit Erfahrung und Spezialkenntnissen lassen sich hier mögliche Fehler oder entlastende Umstände finden. In einer Verteidigungsschrift werden diese ausführlich und fundiert gegenüber der Staatsanwaltschaft dargelegt. So lässt sich der Vorwurf in manchen Fällen gänzlich entkräften, in anderen zumindest abschwächen.
Ziel ist es stets, eine öffentliche Hauptverhandlung zu verhindern. Kommt es doch zu einer Gerichtsverhandlung, ist es essentiell, auf diese perfekt vorbereitet zu sein. Hierbei unterstützen wir Sie und sorgen für eine optimale Vorbereitung.
Spätestens seit der jüngsten Gesetzesverschärfung darf man den Vorwurf einer Straftat nach § 184b StGB nicht mehr auf die leichte Schulter nehmen. Es drohen empfindliche Strafen bis hin zu mehreren Jahren Gefängnis. Lassen Sie es nicht soweit kommen, sondern suchen Sie sich rechtzeitig die nötige anwaltliche Hilfe. Wir unterstützen Sie gerne mit der nötigen Kompetenz und Erfahrung, ohne Vorurteile und selbstverständlich absolut diskret.
Bei der Verbreitung, dem Erwerb und dem Besitz von Jugendpornographie gem. § 184c StGB gilt nichts anderes. Auch hier drohen empfindliche Strafen. Wird man mit diesem Vorwurf konfrontiert, sollte umgehend kompetente anwaltliche Unterstützung hinzugezogen werden.
Erste Hilfe
Wir helfen Ihnen vom Beginn eines Strafverfahrens bis zu dessen Abschluss. Uns ist bewusst, welche Belastung ein Strafverfahren darstellt und begleiten unsere Mandanten bestmöglich durch diese schwere Zeit. Das Ziel ist stets das beste Ergebnis für den Mandanten, im Idealfall eine Einstellung des Verfahrens oder ein Freispruch.
Aber zuerst: Fordern Sie Ihr Recht ein, einen Anwalt zu kontaktieren. Am besten direkt telefonisch. Sie können uns in diesem Fall selbstverständlich rund um die Uhr auf unserer Notfallnummer
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