Prostitutionsdelikte

Straftatbestände wie § 180a StGB (Ausbeutung von Prostituierten) und §181a StGB (Zuhälterei) sollen Prostituierte vor Zwang und Ausnutzung schützen. Auch die Prostitution selbst z.B. an bestimmten Orten gem. §184f StGB (Ausübung der verbotenen Prostitution) oder § 184g StGB (§184g Jugendgefährdende Prostitution) kann strafbar sein.
Bei den sog. Prostitutionsdelikten ist zu unterscheiden zwischen Normen, die Prostituierte vor Ausnutzung und Ausbeutung schützen sollen und strafbewährten Verboten der Ausübung von Prostitution.

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