Prostitutionsdelikte
Straftatbestände wie § 180a StGB (Ausbeutung von Prostituierten) und §181a StGB (Zuhälterei) sollen Prostituierte vor Zwang und Ausnutzung schützen. Auch die Prostitution selbst z.B. an bestimmten Orten gem. §184f StGB (Ausübung der verbotenen Prostitution) oder § 184g StGB (§184g Jugendgefährdende Prostitution) kann strafbar sein.
Bei den sog. Prostitutionsdelikten ist zu unterscheiden zwischen Normen, die Prostituierte vor Ausnutzung und Ausbeutung schützen sollen und strafbewährten Verboten der Ausübung von Prostitution.
So stellt § 180a StGB (Ausbeutung von Prostituierten) unter bestimmten Umständen das Unterhalten eines Prostitutionsbetriebes oder das gewerbsmäßige Gewähren einer Wohnung zum Nachgehen der Prostitution unter Strafe. Voraussetzung ist immer das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder jugendlichen Alters der Prostituierten. Es droht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Der Tatbestand der Zuhälterei (§ 181a StGB) wird mit mindestens sechs Monaten bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Die sog. ausbeuterische Zuhälterei umfasst Fälle, in denen die Prostitution einer anderen Person planmäßig als eigene Erwerbsquelle ausgenutzt wird und sich dadurch die wirtschaftliche Situation der Prostituierten verschlechtert. Demgegenüber stellt die zweite Tatalternative, die sog. dirigierende Zuhälterei in erster Linie darauf ab, dass die Freiwilligkeit der Prostituionsausübung durch gezielte Einflussnahme eingeschränkt wird.
Die Ausübung der Prostitution ist in Deutschland grundsätzlich legal. Allerdings besteht die Möglichkeit durch spezielle Rechtsverordnungen umfassende oder zeitlich beschränkte Verbote der Prostitutionsausübung für bestimmte Gebiete zu erlassen (sog. Sperrbezirke). Die Ausübung der Prostitution in solchen Gebieten wird in der Regel als Ordnungswidrigkeit verfolgt. Wird dem Verbot aber beharrlich zuwider gehandelt führt dies zu einer Strafbarkeit nach § 184f StGB (Ausübung der verbotenen Prostitution) und kann mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten geahndet werden.
Eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe droht zudem, wenn die Prostitution in einer sittengefährdenden Art in der Nähe von Schulen oder Jugendheimen oder in einem Haus, in dem Jugendliche wohnen, ausgeführt wird.
Bei Personen, die im Prostitutionsgewerbe bzw. im sog. Rotlichtmilieu tätig sind, ist ein Verfahren wegen 180a StGB und § 181a StGB keine Seltenheit. Die Straftatbestände sind so weit gefasst, dass sich zumindest ein Anfangsverdacht leicht begründen lässt. Eine effektive Verteidigung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt ist in solchen Fällen dringend angeraten. Wird wegen der oben genannten Prostitutionsdelikte ermittelt, wird zudem häufig auch der Vorwurf des Menschenhandels (§ 232 StGB) erhoben, der eine sehr hohe Strafdrohung mit sich bringt.
Nicht nur Personen im sog. Rotlichtmilieu können aber in Verdacht geraten eine Straftat nach § 180a StGB oder 181a StGB begangen zu haben. Bei Beziehungen mit Personen die - auch nur gelegentlich - der Prostitution nachgehen, kann der Verdacht einer der genannten Tatbestände leicht aufkommen. Die mit einem Verfahren wegen eines Prostitutionsdelikts drohenden Folgen sind immens. Allein die mit dem Vorwurf verbundene gesellschaftliche Stigmatisierung ist gravierend und oft existenzbedrohend. Daher ist es wichtig, frühzeitig anwaltliche Hilfe hinzuzuziehen.
Erste Hilfe
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