Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs- Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses
Nutzen Ärzte oder andere Behandler ein bestehendes Beratungs-, Behandlungs-, oder Betreuungsverhältnis zu sexuellen Handlungen aus, wird dies nach § 174c StGB bestraft.
Die zunehmende gesellschaftliche Aufmerksamkeit in Bezug auf Sexualdelikte führt auch dazu, dass dieser Straftatbestand zunehmende Beachtung findet und deutlich mehr Fälle angezeigt und strafrechtlich verfolgt werden. Für die Beschuldigten sind die Folgen eines solchen Vorwurfs fatal. Neben einer Strafe drohen meist erhebliche berufsrechtliche Konsequenzen, die den persönlichen und wirtschaftlichen Ruin bedeuten können.
Die Strafnorm des § 174cStGB soll verhindern, dass Ärzte oder andere im Gesundheitswesen tätige Personen ihre Stellung gegenüber ihren Patienten bzw. betreuten Personen zur Begehung sexueller Handlungen ausnutzen. Ausdrücklich erfasst sind auch psychotherapeutische Behandlungen.
Anders als viele Sexualdelikte fallen unter § 174c StGB nicht nur sexuelle Handlungen gegen den Willen des Opfers. Auch bei einvernehmlichen Beziehungen zwischen Behandler und Patient steht der Verdacht einer Straftat im Raum. Gerade Ärzte und andere Behandelnde geraten leicht unter Verdacht, wenn therapeutische Maßnahmen missgedeutet werden und ihnen eine sexuelle Intention unterstellt wird.
Es drohen nicht nur empfindliche Strafen (der Strafrahmen beginnt bei drei Monaten und reicht bis zu fünf Jahren Gefängnisstrafe), sondern auch gravierende berufsrechtliche Konsequenzen bis hin zu Berufsverboten oder dem Verlust der Approbation.
Bei dem Vorwurf einer Straftat nach § 174c StGB ist eine kompetente Verteidigung von Beginn an notwendig, die sämtliche Facetten des Falles, drohende Konsequenzen und alle Verteidigungsmöglichkeiten stets im Blick hat. Es müssen nicht nur die strafrechtlichen Folgen, sondern auch berufsrechtliche Fragen bedacht werden. Erfolgversprechend ist nur eine umfassende Verteidigung in strafrechtlicher und berufsrechtlicher Hinsicht.
Hier bieten wir Ihnen die nötige Kompetenz und Erfahrung. So ist Rechtsanwalt Zenger nicht nur hochspezialisierter Strafverteidiger für Sexualdelikte, sondern unterrichtet auch im medizinrechtlichen Bereich an der Universität München. Langjährige Erfahrung im Medizinstrafrecht und dem dazugehörigen Berufsrecht ermöglichen eine effektive und erfolgversprechende Verteidigung beim Vorwurf eines sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs- Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses.
Erste Hilfe
Wir helfen Ihnen vom Beginn eines Strafverfahrens bis zu dessen Abschluss. Uns ist bewusst, welche Belastung ein Strafverfahren darstellt und begleiten unsere Mandanten bestmöglich durch diese schwere Zeit. Das Ziel ist stets das beste Ergebnis für den Mandanten, im Idealfall eine Einstellung des Verfahrens oder ein Freispruch.
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