Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
Die Strafbarkeit des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen ergibt sich aus § 174 StGB. Geschützt werden Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren, teilweise auch unter 18 Jahren, die in bestimmten Abhängigkeits-, Obhuts- oder Kindschafts- bzw. Steifkindschaftverhältnis zum Täter stehen.
Der Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen erlangt vor allem bei Taten gegenüber Jugendlichen Bedeutung. Bei sexuellen Handlungen in Bezug auf Kinder ist in der Regel bereits § 176 StGB (Sexueller Missbrauch von Kindern) einschlägig. Sexuelle Kontakte zu Jugendlichen, insbesondere zu solchen über 16, sind hingegen nur in besonderen Konstellationen strafbar (siehe dazu auch den Artikel zum sexuellen Missbrauch von Jugendlichen, § 182 StGB). Bei § 174 StGB knüpft die Strafbarkeit an der besonderen Beziehung zwischen Täter und Opfer an. Strafbar ist es, wenn z.B. Eltern, Stiefeltern, Pflegeeltern, Lehrer, Ausbilder, Geistliche, Jugendgruppenleiter etc. ihre Stellung und die Abhängigkeit eines Kindes oder eines Jugendlichen für sexuelle Handlungen ausnutzen.
Wann ein solches strafbarkeitsbegründendes Verhältnis vorliegt, also von einer Stellung des Kindes oder des Jugendlichen als Schutzbefohlenem auszugehen ist, ist in vielen Fällen schwer zu bestimmen. Das führt dazu, dass gerade Angehörige bestimmter Berufsgruppen, wie Lehrer, Ausbilder oder Jugendgruppenleiter selbst bei vollkommen einvernehmlichen sexuellen Beziehungen schnell in den Verdacht geraten können, sich des Missbrauchs von Schutzbefohlenen strafbar gemacht zu haben. Andererseits können Unklarheiten, wann von einer Stellung als Schutzbefohlenen auszugehen ist, vielfältige Ansatzpunkte für eine effektive Verteidigung bieten.
Das Gesetz unterscheidet zwischen sexuellen Handlungen mit (Abs. 1 und 2) sowie ohne Körperkontakt (Abs. 3). Unter einer sexuellen Handlung mit Körperkontakt sind alle sexuellen Berührungen von gewisser Erheblichkeit zu verstehen, also nicht nur Geschlechtsverkehr, sondern z.B. auch Streicheln oder „Betatschen“ an Brüsten oder im Genitalbereich, Zungenküsse etc. Fälle ohne tatsächlichen Körperkontakt sind in Absatz 3 des § 174 StGB ebenfalls unter Strafe gestellt.
Für eine Strafbarkeit muss die Tat vorsätzlich begangen werden. Es muss also stets nachgewiesen werden, dass der Täter das Alter des Opfers und die Umstände kannte, die die Schutzbefohleneneigenschaft begründen.
Auch bei einem sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen drohen harte Strafen. So beginnt der Strafrahmen des § 174 StGB bei sexuellen Handlungen mit Körperkontakt bei sechs Monaten Freiheitsstrafe. Die Höchststrafe beträgt in diesem Fall 5 Jahre Gefängnis. Bei sexuellen Handlungen ohne direkten Körperkontakt drohen immerhin noch bis zu drei Jahre Gefängnis oder eine Geldstrafe.
Strafverfahren werden bei einem angeblichen sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen in der Regel durch Anzeigen in Gang gesetzt, teils aber auch durch Mitteilungen des Jugendamtes, von Schulen oder Kindergärten.
Nicht selten spielen Sorgerechtsstreitigkeiten oder andere innerfamiliäre Konflikte eine erhebliche Rolle und führen bewusst oder unbewusst zu falschen Verdächtigungen. Gerade in solchen Fällen ist eine frühzeitige effektive Verteidigung essenziell. Nur so kann verhindert werde, dass ein erster Verdacht zu einer massiven Vorverurteilung und Stigmatisierung des vermeintlichen Täters führt.
Es handelt sich in der Regel um sog. Aussage gegen Aussage Konstellationen. Diese bieten vor allem im Hinblick auf Aspekte der Aussagepsychologie meist gute Verteidigungsansätze. Allerdings ist es dazu nötig, dass der Verteidiger hier über umfangreiche Kenntnisse verfügt.
Werden Sie mit dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern konfrontiert, sollten Sie umgehend anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Wir unterstützen Sie gerne mit der erforderlichen Erfahrung, Kompetenz und Diskretion.
Erste Hilfe
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