Sexueller Übergriff/ sexuelle Nötigung/ Vergewaltigung
Durch medienträchtige Ereignisse wie den Kachelmann-Fall, die sog. Kölner Silversternacht oder den Gina-Lisa-Fall und die „Nein-heißt-Nein“ Bewegung wurden die Tatbestände des § 177 StGB mehr denn je in den Blickpunkt gesellschaftlicher Diskussion gerückt, mit der Folge einer deutlichen Ausweitung der Strafbarkeit im Jahr 2016. Die Folge ist eine zunehmende Anzeigebereitschaft und eine Vielzahl von Strafverfahren wegen tatsächlicher, aber auch vermeintlicher Straftaten nach § 177 StGB.
Bereits mit dem Vorwurf eines sexuellen Übergriffs, einer sexuellen Nötigung oder gar einer Vergewaltigung ist eine massive Stigmatisierung verbunden. Im schlimmsten Fall drohen lange Haftstrafen.
Selbst wenn man sich keiner Schuld bewusst ist, sollte ein solcher Vorwurf ernst genommen werden. Zwar handelt es sich in der Regel um sog. Aussage gegen Aussage Konstellationen, man kann in Deutschland aber auch aufgrund einer einzigen Aussage des angeblichen Opfers verurteilt werden. Die laienpsychologische Annahme, ein Opfer werde einen solch schwerwiegenden Vorwurf nicht einfach so erfinden, führt schnell zu einer massiven Vorverurteilung.
Eine erfolgversprechende Verteidigung muss dieser Vorverurteilung entgegenwirken und die gerne übersehenen entlastenden Punkte herausarbeiten. Dazu gehört viel Erfahrung, besondere Kenntnisse in der Zeugenbefragung und Spezialwissen im Bereich Aussagepsychologie.
Der Straftatbestand des § 177 StGB sanktioniert sexuelle Handlungen ohne oder gegen den erkennbaren Willen der geschädigten Person. Anders als oft behauptet ist also nicht einmal ein ausdrückliches „Nein“ erforderlich, sondern es genügt, wenn das Opfer mit der Handlung nicht einverstanden ist und der Täter das erkennt. Unter Strafe gestellt ist es auch, wenn eine fehlende oder verminderte Fähigkeit einen Willen zu bilden oder zu äußern, ausgenutzt wird. Dies erfasst vor allem Fälle erheblicher Alkoholisierung. Anders als früher muss das Opfer dafür aber nicht mehr vollkommen Widerstandsunfähig sein; es genügt, wenn es stark betrunken ist. Auch das Ausnutzen eines Überraschungsmoments zu einer sexuellen Handlung kann zu einer Verurteilung nach § 177 StGB führen.
Wird Gewalt, also körperlich wirkender Zwang oder eine Drohung angewendet, spricht man von einer sexuellen Nötigung. Die Mindeststrafe beträgt hier ein Jahr Freiheitsstrafe. Das gleiche gilt bei Ausnutzen einer schutzlosen Lage des Opfers.
Eine Vergewaltigung liegt bei einem Eindringen in den Körper vor, also bei Geschlechtsverkehr aber z.B. auch beim Einführen eines Fingers. Erfolgt dies ohne oder gegen den Willen des Opfers bzw. bei eingeschränkter Willensbildungs- oder Äußerungsfähigkeit droht eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren. Die Höchststrafe beträgt 15 Jahre Gefängnis.
Eine Strafverfahren wegen § 177 StGB beginnt meist durch die Anzeige des (vermeintlichen) Opfers bei der Polizei. Als Beschuldigter erfährt man in der Regel durch eine polizeiliche Vorladung oder durch eine Verhaftung wegen angeordneter Untersuchungshaft von den Vorwürfen.
Sobald man von derartigen Beschuldigungen erfährt, sollte umgehend ein spezialisierter Anwalt hinzugezogen werden. Eigene Ermittlungen, eine Konfrontation des (angeblichen) Opfers oder eine vorschnelle Aussage bei der Polizei sind brandgefährlich. Meist wird hierdurch die Situation nicht besser, sondern schlimmer. Ein Anwalt erhält Akteneinsicht und kann mit der nötigen Erfahrung die Sachlage einschätzen. Nur eine gute Strategie führt zu einer erfolgreichen Verteidigung.
Es gilt daher: Keine Angaben gegenüber der Polizei, Anwalt kontaktieren und nicht in Panik geraten.
Zu einer erfolgreichen Verteidigung gegen den falschen Vorwurf eines sexuellen Übergriffs, einer sexuellen Nötigung oder einer Vergewaltigung ist es wichtig, frühzeitig die für den Beschuldigten sprechenden Umstände herauszuarbeiten. Es handelt sich oft um sog. Aussage gegen Aussage Konstellationen. Die Aussage des angeblichen Opfers muss genau analysiert und mit Methoden der Aussagepsychologie beurteilt werden. Ermittlungsbehörden glauben vermeintlich Geschädigten oft vorschnell. Hier entgegen zu wirken und vorhandene Zweifel aufzuzeigen ist die wichtigste Aufgabe des Strafverteidigers.
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Wir helfen Ihnen vom Beginn eines Strafverfahrens bis zu dessen Abschluss. Uns ist bewusst, welche Belastung ein Strafverfahren darstellt und begleiten unsere Mandanten bestmöglich durch diese schwere Zeit. Das Ziel ist stets das beste Ergebnis für den Mandanten, im Idealfall eine Einstellung des Verfahrens oder ein Freispruch.
Aber zuerst: Fordern Sie Ihr Recht ein, einen Anwalt zu kontaktieren. Am besten direkt telefonisch. Sie können uns in diesem Fall selbstverständlich rund um die Uhr auf unserer Notfallnummer
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