Stalking/ Nachstellung
Der Vorwurf jemand „stalke“ eine andere Person wird schnell erhoben. In den meisten Fällen handelt es sich dann aber noch lange nicht um ein strafbares Verhalten.
Zur Verwirklichung des Tatbestandes ist eine gewisse Beharrlichkeit erforderlich und das Verhalten muss geeignet sein, die Lebensgestaltung des Opfers nicht unerheblich zu beeinträchtigen.Nicht selten werden aber schon bei bloßen Versuchen der Kontaktaufnahme - z.B. nach einem unschönen Beziehungsende - Vorwürfe einer Straftat gem. 238 StGB erhoben und Anzeige bei der Polizei erstattet. Steht ein solcher Verdacht im Raum, ist es angezeigt, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. In vielen Fällen lassen sich die Vorwürfe leicht entkräften. Dazu ist aber vor allem Kenntnis der Akten und damit der konkreten Vorwürfe notwendig, die in der Regel nur ein Anwalt schnell und unkompliziert erhält. Gegenüber der Staatsanwaltschaft sind dann die entlastenden Umstände (die sonst oft wenig Beachtung finden) herauszuarbeiten und auf die rechtlichen Probleme hinzuweisen. Idealerweise wird das Strafverfahren dann eingestellt.
Lässt sich eine Gerichtsverhandlung jedoch nicht vermeiden, ist anwaltliche Unterstützung erst recht erforderlich. Die Strafen bei Stalking fallen in der Regel vergleichsweise hart aus. Umso wichtiger ist es, sich gegen falsche Vorwürfe zur Wehr zu setzen. Sind die Vorwürfe berechtigt, kann es immer noch gelingen, ein sehr mildes Urteil zu erreichen. Es gibt nahezu immer Umstände, die ein anderes Licht auf die Tat werfen, als dies in der Anklage der Staatsanwaltschaft erfolgt.
Wird Ihnen eine Straftat gem. § 238 StGB (Nachstellung) vorgeworfen, wenden Sie sich vertrauensvoll an uns. Wir helfen Ihnen gerne, mit der nötigen Erfahrung, Kompetenz und Diskretion.
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