Verbreitung pornographischer Schriften
Es ist wenig bekannt, dass auch die Verbreitung legaler pornographischer Inhalte in bestimmten Konstellationen gem. §184 StGB strafbar sein kann, so etwa das unaufgeforderte Versenden von sog. „dick-pics“ oder das Zugänglichmachen von Pornographie an unter 18-Jährige.
Unter bestimmten Voraussetzungen stellt § 184 StGB die Verbreitung legaler pornographischer Schriften (wobei hier nicht nur Druckwerke, sondern z.B. auch Bild- und Videodateien gemeint sind) unter Strafe. Verboten ist die Zugänglichmachung von pornographischen Inhalten an Personen unter 18 Jahren, z.B. durch direktes anbieten oder übersenden aber auch auf diverse andere Arten (z.B. Verkauf in Geschäftsräumen, die für Jugendliche zugänglich sind).
Andererseits will die Strafnorm ungewollte Konfrontationen mit pornographischen Inhalten verhindern. Häufigster Fall ist hier das unaufgeforderte zusenden von (zumeist selbst angefertigten) Fotos oder Videos mit pornographischen Inhalten (z.B. sog. „dick-pics“).
Ist eine der diversen Alternativen des § 184 StGB verwirklicht, drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Wie bei den meisten Sexualdelikten werden auch bei Strafverfahren wegen des Verbreitens pornographischer Schriften gem. § 184 StGB die Strafen zunehmend härter. Eine frühzeitige Verteidigung durch einen erfahrenen und spezialisierten Anwalt ist umso wichtiger.
Vielen Beschuldigten wird erst mit Zustellung einer polizeilichen Vorladung bewusst, dass das Versenden pornographischer Dateien strafbar sein kann, auch wenn es sich um legale Pornographie handelt. Hier gilt allerdings grds. der Grundsatz „Unwissenheit schützt nicht vor Strafe“. Trotzdem ist es wichtig, in einem Strafverfahren herauszustellen, wenn die Tat unbedacht und ohne kriminelle Absichten erfolgt ist. Zumindest bei der Strafzumessung, also der Frage, wie hoch eine individuelle Strafe ausfällt, können die Umstände des Einzelfalls eine entscheidende Rolle spielen. Ein erfahrener Strafverteidiger weiß, wie er hier die entlastenden Umstände betont, um ein bestmögliches Ergebnis zu erzielen.
Es gibt aber gerade bei dem Vorwurf des § 184 StGB nicht selten Fälle in denen Unschuldige zunächst verfolgt werden, wenn z.B. gehackte Konten sozialer Netzwerke verwendet werden, um pornographisches Material zu verbreiten. Dann ist es umso wichtiger mit Hilfe eines Anwalts, der den genauen Ablauf des Verfahrens kennt, rechtzeitig den Sachverhalt klarzustellen.
Erste Hilfe
Wir helfen Ihnen vom Beginn eines Strafverfahrens bis zu dessen Abschluss. Uns ist bewusst, welche Belastung ein Strafverfahren darstellt und begleiten unsere Mandanten bestmöglich durch diese schwere Zeit. Das Ziel ist stets das beste Ergebnis für den Mandanten, im Idealfall eine Einstellung des Verfahrens oder ein Freispruch.
Aber zuerst: Fordern Sie Ihr Recht ein, einen Anwalt zu kontaktieren. Am besten direkt telefonisch. Sie können uns in diesem Fall selbstverständlich rund um die Uhr auf unserer Notfallnummer
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