Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
Straftaten nach § 201a StGB werden in der Regel trotz des relativ niedrigen Strafrahmens von „nur“ bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe hart bestraft.
Im weiteren Sinne zu den Sexualdelikten zählt auch § 201a StGB. Er schützt insbesondere vor unbefugt hergestellten Bild- und Videoaufnahmen, die in einer Wohnung oder einem besonders geschützten Bereich angefertigt werden. Dies können z.B. Toilettenräume, Umkleiden oder Saunen sein.
Straftaten nach § 201a StGB werden in der Regel trotz des relativ niedrigen Strafrahmens von „nur“ bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe hart bestraft. Eine effektive Verteidigung ist daher in jedem Fall wichtig.
Erste Hilfe
Wir helfen Ihnen vom Beginn eines Strafverfahrens bis zu dessen Abschluss. Uns ist bewusst, welche Belastung ein Strafverfahren darstellt und begleiten unsere Mandanten bestmöglich durch diese schwere Zeit. Das Ziel ist stets das beste Ergebnis für den Mandanten, im Idealfall eine Einstellung des Verfahrens oder ein Freispruch.
Aber zuerst: Fordern Sie Ihr Recht ein, einen Anwalt zu kontaktieren. Am besten direkt telefonisch. Sie können uns in diesem Fall selbstverständlich rund um die Uhr auf unserer Notfallnummer
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