Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen
Erst seit kurzem ist auch das sog. Upskirting bzw. Downblousing gem. § 184k StGB unter Strafe gestellt.
Bestraft wird das absichtliche oder wissentliche sowie unbefugte Anfertigen oder Übertragen von Bildaufnahmen von Geschlechtsteilen, dem Gesäß sowie der weiblichen Brust, sofern diese gegen den Anblick geschützt sind. Erfasst werden sollte insbesondere das Fotografieren unter den Rock oder ins Dekolleté einer Frau.
Strafbar ist aber auch das zugänglich machen solcher Bildaufnahmen für Dritte. Zudem dürfen selbst einvernehmlich bzw. befugt hergestellte intime Aufnahmen der oben genannten Art nicht weitergeleitet werden, ohne dass eine Strafbarkeit nach § 184k StGB droht.
Seit Inkrafttreten des § 184k StGB werden solche Verhaltensweisen zunehmend verfolgt. Nicht selten kommt es aber auch zu versehentlichen Falschbeschuldigungen, wenn z.B. in Treppenbereichen oder engem Gedränge der fälschliche Eindruck einer solchen Tathandlung entsteht.
Auch bei Verfahren wegen § 184k StGB ist eine frühzeitige anwaltliche Unterstützung dringend anzuraten, um einen bestmöglichen Ausgang des Verfahrens zu erreichen.
Erste Hilfe
Wir helfen Ihnen vom Beginn eines Strafverfahrens bis zu dessen Abschluss. Uns ist bewusst, welche Belastung ein Strafverfahren darstellt und begleiten unsere Mandanten bestmöglich durch diese schwere Zeit. Das Ziel ist stets das beste Ergebnis für den Mandanten, im Idealfall eine Einstellung des Verfahrens oder ein Freispruch.
Aber zuerst: Fordern Sie Ihr Recht ein, einen Anwalt zu kontaktieren. Am besten direkt telefonisch. Sie können uns in diesem Fall selbstverständlich rund um die Uhr auf unserer Notfallnummer
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